Gastspielvertrag

Zwischen der Musikgruppe

Provisorium

(im folgenden Künstler genannt) und dem Veranstalter

Groupiehalle - Gesellschaft mit ohne Haftung

(im folgenden Veranstalter genannt) wird folgender Vertrag geschlossen:

§1 Termin
Der Veranstalter verpflichtet die Künstler für ein Konzert am 20.01.2006 in der Groupiehalle in Hintermmondlingen. Die Veranstaltung beginnt um 23:00 Uhr. Die Spieldauer beträgt 180 Minuten mit zwei kurzen Pausen von about 20 minutes.

Um 20:00 Uhr können die Künstler mit dem Aufbau der Anlage beginnen. Zu diesem Zeitpunkt ist eine vom Veranstalter beauftragte Person mit gewaltigem Schlüssel anwesend. Der Veranstalter sichert einen ungestörten Soundcheck 2 Stunden vor Publikumseinlass zu.

§2 Gage
Die garantierte Gage beträgt 760 Euro zzgl. MWSt. In der Gage sind die Fahrtkosten und die notwendigen Auslagen der Künstler enthalten.

Der Veranstalter verpflichtet sich zur Zahlung der genannten Summe direkt vor Konzertbeginn / nach Konzertende bar an dasjenige Bandmitglied, das aussieht, als habe es die Kohle am dringendsten nötig.

Wird das Zahlungsziel nicht eingehalten, hol ich meine Brüder.

Der Veranstalter übernimmt sämtliche Nebenkosten (GEMA-Gebühren, Saalmiete, Strom) sowie die Kosten für die Plakat- und Zeitungs- und Fernsehwerbung (Bericht mit Bild).

§3 Stage und Backstage
Die Bühne muss mindestens 5m breit und 4m tief sein. An der Bühnenvorderseite (zum Publikum) darf keine Absperrung in Form von Ketten, Geländern o.ä. sein. Der Veranstalter sorgt für ausreichend betriebsbereite Stromanschlüsse und Zapfhähne in Bühnennähe.

Am vom Publikum aus gesehen rechten Bühnenrand muss eine CE-geprüfte Klettervorrichtung für den Monkey Boy installiert sein.

Ab einer Bühnenhöhe von 40cm muss der Zugang zur Bühne außer über eine Treppe über eine Rampe möglich sein, damit der besoffene Drummer sich auf dem Weg zu den Groupies nicht die Haxen bricht.

In Bühnennähe muss den Musikern ein Raum zum Waschen und Umziehen zur Verfügung gestellt werden. Dieser Raum enthält mindestens ein Sofa, ist schalldicht, verschließbar und nicht von außen einzusehen. Außerdem liegen ein Block und Stifte zum Erstellen von Setlists (im Notafall tut es auch ein ausreichend großes Stück Tapete) und eine Packung güteversiegelter Kondome (im Notfall tut es keine Tapete) bereit.

Der Weg vom Umkleideraum zur Bühne und zurück muss mit farbigen Tape-Pfeilen (min. 40cm groß) markiert sein, die auch mit 4 Promille noch ohne Probleme erkennbar sind. Bei der Farbwahl ist Rücksicht auf das rot-grün-blinde Bandmitglied zu nehmen. Es dürfen keine Brotkrumen als Ersatz für Tape verwendet werden. Der Grund dafür liegt in der biografisch-traumatischen Verirrung von Hänsel und Gretel.

§4 Gästeliste
Die Künstler können dem Veranstalter eine Liste mit Personen vorlegen, die als Gäste der Künstler freien Eintritt zur Veranstaltung haben, ohne dass dadurch den Künstlern Kosten entstehen. Diese Personen dürfen am Eingang nicht vom Sicherheitspersonal durchsucht werden.

§5 Gestaltung des Auftritts
Musikalische Gestaltung und Ablauf des Konzerts liegen bei der Band und dürfen während der Aufführung nicht gestört werden. Gleiches gilt für die Stromzufuhr.

Stripteaseeinlagen während der Show müssen extra vergütet werden, die Vergütungssätze betragen:
60 Euro pro Lied, das oben ohne gespielt wird
150 Euro pro Lied, das nur in Unterhosen gespielt wird.

Die Entscheidung über den Zeitpunkt des Entkleidens (frühester Beginn: 3. Song im 3.Set) trifft das Publikum per Applausometer. Für die Auswahl der passenden Unterwäsche sind die Künstler verantwortlich.

Optional können vom Veranstalter kostenfrei Striphelferinnen gestellt werden. Diese müssen mindestens 1,70m groß sein und dürfen maximal 60kg wiegen. Während ihres Auftritts berühren sie die Künstler nur an den Stellen, an denen diese eh schon nackt sind. Für Handlungen nach dem Auftritt kann der Veranstalter nicht haftbar gemacht werden.

§6 leibliches Wohl
Getränke und Speisen sind zum Konzert für die Künstler und ihre Begleiterinnen im normalen Umfang frei. Mindestanforderungen an die Getränkeauswahl:
3 Kästen Heineken (gut gekühlt), 2 Flaschen Jägermeister, 1 Kasten Mineralwasser

Als Snacks stehen ein Obstkorb und ein ansprechendes Sortiment Schnittchen bereit. Ferner liegen die Speisekarten von zwei verschiedenen Pizza-Lieferdiensten aus.

§7 Merchandising
Die Künstler haben das ausschließliche Recht, Tonträger und Merchandiseartikel zu verkaufen. Dazu stellt der Veranstalter einen Tisch (min. 0,8x1,5m) in der Halle und einen Stromanschluss zur Verfügung. Außerdem muss der Stand von einem Mitglied der örtlichen Rockergruppe oder einer vergleichbar brutalen Gruppierung gesichert werden, damit der Gitarrist nicht ständig die Merchandiseartikel verschenken kann.

§8 Parkplatz
In direkter Nähe des Bühneneingangs muss ein versicherter Parkplatz für den Tourbus verfügbar sein. Dieser darf ausdrücklich nicht in der direkten Umgebung von Grünpflanzen liegen, damit das Wachschaf seinen Posten nicht unerlaubt verlässt. Bei Zuwiderhandlung haftet der Veranstalter für den entstehenden Glasbruch.

§9 Schäden
Die Künstler können für Schäden, die durch das Publikum oder das örtliche Sicherheitspersonal entstehen, nicht haftbar gemacht werden. Der Veranstalter haftet für Beschädigung und Diebstahl des Bandequipments und die persönlichen Gegenstände der Band, sofern ein Schaden durch die Musiker nicht schuldhaft verursacht wurde.
Sollte der Booker der Band in einem Zustand jenseits der Zurechnungsfähigkeit sein Handy verlieren, ist er selber schuld. Bei Auftritten in einer Vollmondnacht gelten durch den Drummer verursachte Schäden als höhere Gewalt. Die Künstler können dafür nicht haftbar gemacht werden.

§10 Tierschutz
Im Rahmen der Veranstaltung dürfen keine Tiere gequält oder zur Triebbefriedigung verwendet werden. Insbesondere dürfen weder Schafe noch Wölfe gegen ihren Willen als Tourbuswache eingeteilt werden. Schwedische Promenadenmischungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Die sieben Geißlein sind jederzeit aus Sicherheitsgründen von der Veranstaltung auszuschließen.

§11 Ausfall der Veranstaltung
Die Auftrittspflicht der Künstler erlischt, wenn ein Mitglied der Band bedingt durch Krankheit, Verletzung, höhere Gewalt oder Staus jeglicher Art nicht in der Lage ist, aufzutreten.

Bei Ausfall der Veranstaltung oder einer schuldhaften Verletzung eines beliebigen Vertragspunktes durch den Veranstalter gilt eine pauschale Vergütung in Höhe von 50% der unter "Gage" angegebenen Kosten. Sofern der Veranstalter einen der Vertragspunkte nicht nur verletzt sondern sogar umbringt, muss er 100% der Gage auszahlen und geht direkt ins Gefängnis (nicht über LOS).

Die Band behält sich vor, einen Auftritt eigenmächtig abzusagen, falls der Veranstalter einen Vertragspunkt erst am Auftrittstag schuldhaft verletzt oder ermordet. In diesem Fall fallen pauschal 50% der Vergütung sowie die gesamten Nebenkosten (Fahrt, Technik etc.) an.

Unvorhergesehene Ereignisse, die zum Abbruch der Veranstaltung führen, entbinden den Veranstalter weder von der Verpflichtung, die Kosten zu tragen noch von einem Säugling.

§12 Vertragsabschluss
Beide Vertragspartner erklären, zu rechtswidrigen Vertragsabschlüssen bereit zu sein. Durch ihre Unterschrift erkennen beide Vertragspartner diesen Vertrag an. Der unterzeichnende Veranstalter haftet auch persönlich und mit dem Vermögen seiner Geliebten für das einhalten des Vertrages. Er bestätigt gleichfalls durch seine Unterschrift unter diesem Vertrag, daß er für die Veranstaltung ausreichend versichert ist. Beide Vertragspartner vereinbaren, Stillschweigen über die getroffenen Vereinbarungen, insbesondere über die Gage und die Geschehnisse im Backstagebereich zu halten.

§13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestandteile dieses Vertrages juristisch oder mit Degen bzw. Säbeln anfechtbar oder unwirksam sein, so wird hiermit vereinbart, im übrigen an der Gültigkeit dieses Vertrages festzuhalten. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Rechtsbeziehung dieses Vertrages unterliegt keinem geltenden Recht, weil der komplette Vertrag nur der Belustigung der Leser dient.

§14 Fristen
Der Vertrag ist in seiner ungültigen Form unterschrieben in Kopie innerhalb von zwei Wochen per Flaschenpost an das Christkind zurückzuschicken.


Stand: 05.04.2006